Was heute noch umgangssprachlich Erziehungsurlaub genannt wird, ist seit Mitte 2001
offiziell als Elternzeit bekannt. Hiermit ist eine gesetzlich garantierte Freistellung
von der Arbeit gemeint, welche bis zum 3. Lebensjahr des Kindes andauern kann.
Was auf
den ersten Blick vor allem für Vollzeitbeschäftigte interessant ist, kann tatsächlich
auch Studenten mit kleinen Kindern betreffen: Zum Einen gilt die Regelung der Elternzeit
grundsätzlich für alle, die ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch einen Job selbst
finanzieren. Außerdem kann ein erwerbstätiger Partner in Elternzeit gehen und die
stressige Phase zwischen Job, Studium und Kindererziehung für das studierende Elternteil
somit deutlich erleichtern. Ebenfalls gut zu wissen: Grundsätzlich gilt der Anspruch auf
Elternzeit selbst für geringfügig Beschäftigte, und ebenfalls für studentische Nebenjobs.
Voraussetzung ist lediglich, dass kein befristeter Vertrag vorliegt. Außerdem kann es
Einschränkungen durch den Arbeitgeber geben, wenn die Mitarbeiterzahl im Betrieb
kleiner als 15 ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht die Elternzeit eine
geringere Wochenarbeitszeit bei gleichzeitigem Kündigungsschutz.
Die Elternzeit beginnt
unmittelbar nach dem Mutterschutz und kann, muss aber nicht bis zum 3. Lebensjahr des
Kindes andauern. Die finanziellen Umstände während der Elternzeit sind jedoch recht
kompliziert geregelt und sollten idealer Weise bei einer Rechtsberatung vorzeitig
abgeklärt werden. So kann man rechtzeitig wissen, mit wieviel Geld nach und auch
während der Schwangerschaft zu rechnen ist und gegebenenfalls auch, welcher Partner
wann in Elternzeit geht. Wichtig: Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor geplantem
Beginn beantragt werden.
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